So, nun ist auch das schwarz auf weiss: Nischt mehr mit freiem WLAN für alle, kostenlose Hotspots, Zugangssharing in Wohn- oder Hausgemeinschaften. Ne, ab sofort ist damit Schluss, wer funken will, muss sich anmelden.
Und wieso das Ganze? Meistens ja immer dann, wenn weder die Legislative noch die Exekutive Ahnung von den Dingen zu haben scheinen.
Wie beim Landgericht Hamburg:
“Die Verwendung einer ungeschützten WLAN-Verbindung für den Zugang ins Internet birgt die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass fremde Dritte die ungeschützte Verbindung nutzen, um Schutzrechtsverletzungen mittels Filesharing zu begehen. Dies löst Handlungs- und Prüfungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Fehlende technische Kenntnisse bezüglich möglicher Schutzmaßnahmen entlasten den Anschlussinhaber dabei ebenso wenig wie das fehlende Bewusstsein, dass es durch Dritte zu Verletzungen kommen kann. Eine mögliche Abwehrmaßnahme kann z.B. ein Passwortschutz sein. Sofern für solche Schutzmaßnahmen die technischen Kenntnisse fehlen, müssen die Anschlussinhaber sich gegebenenfalls professioneller Hilfe bedienen.”
[aus dem Urteil 308 O 407/06]
Ich bin dann mal auf die neuen Beipackzettel gespannt, die den WLAN-Routern der Teledienste- Anbieter dann demnächst beiliegen werden.
Wie der Kollege von probloggerworld.de schon richtiger Weise formulierte:
“Im Klartext: Wer keinen Plan ist, muß sich Plan besorgen – auch wenn er keinen Plan hat, Plan haben zu müssen…”
@ Philipp: das mit den Voreinstellungen vom Hersteller ist so ne sache, das gleiche fordern die Jugendschützer von den Handy und Konsolen-herstellern. Warum machen die das wohl nicht? Weil es eben – als verkaufsförderndes Argument- heisst: “Reinstecken und losspielen, bzw. anschalten und lostelefonieren”. Der Kunde will nicht erst irgendwelche Prefs. modifizieren muessen…. Das ist die Kruxs….
die Hersteller sollten hier eine Verschlüsselung voreinstellen, aber es ist eine schwere Frage – klar. In dem Urteil gehts um Störerhaftung – also zivilrechtliche Fragen. Entschieden hat so die 8. Zivilkammer – die haben mit Strafrechts nichts am Hut…
@ Philipp: mmh ich lese das anders: Jeder der ein offenes WLAN zur Verfuegung stellt, macht sich per se strafbar, da er illegalen Dingen, wie Filesharing einen Zugang bietet und somit eine moeglicherweise kriminelle Handlung billigend in Kauf nimmt bzw. zulaesst, bzw. unterstuetzt.
Und was soll nun der “einfache” Funker machen, der sich ueber seinen neuen geschenkten WLAN-Router freut, bei dem es heisst: “Kabel rein und lossurfen”??? Er sitzt nichts ahnend auf der Veranda bucht eine Flug nach Mallorca und hinterm Gartenzaun wird eifrig Filesharing betrieben… (im guenstigsten Fall)…
Aber wie immer oder oft eine Frage der Interpretation…
Abgesehen davon, dass ich die Essenz des Urteils für sinnvoll halte verstehe ich nicht, was das ganze mit kriminell zu tun haben soll? Strafrechtlich ist das bereitstellen eines offenen WLAN als solches nicht relevant – von daher ist die Headline, wie auf probloggerworld, unzutreffend und reisserisch.